4.7. Mit Berufungsantwort vom 29. November 2021 stellte die Jugendanwaltschaft unter Verweis auf die Begründung des Urteils des Jugendgerichts Rheinfelden die folgenden Anträge: "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten." 4.8. Mit Berufungsantwort vom 13. Dezember 2021 stellte die Privatklägerin die folgenden Anträge: "1. Die Berufung des Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. -9-