4.3. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Verfahren an und räumte dem Beschuldigten die Möglichkeit einer schriftlichen Begründung der Berufung vorgängig zur Berufungsverhandlung ein. 4.4. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 erklärte die Jugendanwaltschaft ihren Verzicht auf einen Nichteintretensantrag sowie eine Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. 4.5. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 erklärte die Privatklägerin ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung. 4.6. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 18. November 2021 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen in der Berufungserklärung fest. Zusätzlich stellte er folgende Anträge: