5. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. 6. Es sei dem Berufungskläger gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung von CHF 1'000.00 zuzusprechen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beiden Berufungsbeklagten." Ausserdem stellte er den folgenden prozessualen Antrag: "4. Es wird die Anhörung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dessen ungeachtet wird darum ersucht, dass dem Berufungskläger die Gelegenheit eingeräumt wird, eine Vorabbegründung seiner Berufung einzureichen." -8-