2. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden, Jugendgericht, vom 11. Mai 2021 aufzuheben und es sei die Zivilforderung der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 2 in Abänderung des angefochtenen Entscheids vollumfänglich kostenfällig abzuweisen. 3. Es seien die vorinstanzlichen Kosten in Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach Massgabe des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens neu zu verlegen. 4. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach Massgabe des Ausgangs des Verfahrens den beiden Berufungsbeklagten aufzuerlegen.