4.3. Die Parteikosten der Zivil- und Strafklägerin im Umfang von Fr. 3'552.55 gehen zu Lasten der Staatskasse und werden von der Zivil- und Strafklägerin nicht zurückgefordert. 4.4. Es wird darauf verzichtet, den Beschuldigten zur Tragung von Parteikosten der Zivil- und Strafklägerin zu verpflichten. 5. 5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: