2. 2.1. In Anwendung von Art. 1 Abs. 2 lit b JStG i.V.m. Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 JStG und Art. 47 StGB wird der Beschuldigte mit einem Freiheitsentzug von 3 Monaten bestraft. 2.2. Dem Beschuldigten wird für den Freiheitsentzug gemäss Ziffer 1 hiervor der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 35 JStG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 JStG auf 2 Jahre festgesetzt.