3.4. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte den Antrag, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen und ihm sei für das vorliegende Strafverfahren eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzusprechen. Ausserdem sei sein amtlicher Verteidiger angemessen zu entschädigen. 3.5. Die Präsidentin des Jugendgerichts Rheinfelden fällte am 11. Mai 2021 das folgende Urteil: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Schändung gemäss Art. 191 StGB.