3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Genugtuungssumme (Maximalforderung: CHF 4'000.00) zuzüglich Zinsen zu 5% seit 25. Mai 2020 zu bezahlen, wobei die Höhe der Genugtuung dem Ermessen des Gerichts vorbehalten ist. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."