1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte am 15. Juni 2020 Einsprache. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 überwies die Jugendanwaltschaft die Akten an das Jugendgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 5. August 2020 wies die Präsidentin des Jugendgerichts Rheinfelden die Parteien darauf hin, dass auch der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 189 StGB geprüft werde. Zudem schloss sie die Privatklägerin von der Teilnahme an der Hauptverhandlung aus. 2.2. Mit Eingabe vom 11. September 2020 stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge: "1. Es sei das angebliche Opfer, A., durch das Gericht als Auskunftsperson zu befragen.