6. C. wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'904.25 zu ersetzen. Weitergehende Schadenersatzforderungen werden, da deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung nicht möglich war, auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 2'336.90 wird genehmigt und nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ausbezahlt. 9. Der Strafentscheid wird nach Eintritt der Rechtskraft im Strafregister eingetragen."