4. In Anwendung von Art. 35 und Art. 29 Abs. 3 JStG wird C. während der Dauer der Probezeit durch einen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft begleitet. -3- 5. C. hat gemäss Art. 44 JStPO sowie Art. 426 Abs. 1 und Art. 425 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 4 JStPO die folgenden Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen: Staats-/Kanzleigebühr: CHF 100.00 Total CHF 100.00