2. C. wird in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 lit. b Jugendstrafgesetz (JStG) in Verbindung mit Art. 47 Strafgesetzbuch (StGB), Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 JStG mit einem Freiheitsentzug von 3 Monaten bestraft. 3. In Anwendung von Art. 35 und Art. 29 Abs. 1 JStG wird der Vollzug des Freiheitsentzuges aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Bewährt sich C. bis zum Ablauf der Probezeit, so hat er den Freiheitsentzug nicht zu verbüssen.