Obergericht Jugendstrafkammer SST.2021.234 (JU.2020.1; JA.2019.171) Urteil vom 12. April 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin i.V. Flütsch Anklägerin Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Postfach, 5001 Aarau Privatklägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1992, von Pratteln, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Trottmann, […] Gegenstand Mehrfache Schändung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 9. Juni 2020 fällte die Jugendanwaltschaft in der Jugendstrafsache betreffend den Beschuldigten den folgenden Entscheid: "I. Sachverhalt Der Beschuldigte hat in der Zeit von ca. Herbst 2009 bis ca. Juni 2010 seine Stiefschwester A., geb. tt.mm.2000, in seinem Zimmer in U., […], mehrfach geschändet. Er hat dem Opfer gestattet, in seinem Zimmer mit seiner Playstation spielen zu dürfen. Dabei ist das Opfer bäuchlings auf dem Bett des Beschuldigten gelegen bzw. hat auf dem Bett kniend gesessen und war nach vorne gebeugt. Der Beschuldigte hat sich dabei hinter dem Opfer auf dem Bett befunden und hat sich selber befriedigt (masturbiert). Dabei hatte er seine Hose und Unterhose bis zu seinen Knien heruntergezogen. Als das Opfer nach hinten schaute hat der Beschuldigte sie angewiesen nach vorne zu schauen. Der Beschuldigte hat das Opfer am Po angefasst, hat ihr die Hose und Unterhose aus- /runtergezogen und hat die Bettdecke über das Opfer gelegt. In der Folge ist der Beschuldigte mit seinem erigierten Penis mehrmals anal in das Opfer eingedrungen. Dabei erlitt das Opfer Schmerzen, hat aufgeschrien und hat zum Beschuldigten gesagt, dass er aufhören soll. Der Beschuldigte hat dem Opfer geantwortet, dass es ruhig sein soll, dass es nach vorne schauen und weiterspielen soll. Danach hat er das Opfer aus seinem Zimmer geschickt und ihm gesagt, dass sie niemandem etwas sagen soll beziehungsweise, dass sie sagen soll, dass sie mit der Playstation gespielt habe. Wenn sie jemandem etwas erzähle, dürfe sie nicht mehr mit der Playstation spielen. Dieser Vorfall hat sich innerhalb von wenigen Tagen zwei bis drei Mal in derselben Art und Weise ereignet. […] Es wird entschieden: 1. C. ist schuldig - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB. 2. C. wird in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 lit. b Jugendstrafgesetz (JStG) in Verbindung mit Art. 47 Strafgesetzbuch (StGB), Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 JStG mit einem Freiheitsentzug von 3 Monaten bestraft. 3. In Anwendung von Art. 35 und Art. 29 Abs. 1 JStG wird der Vollzug des Freiheitsentzuges aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Bewährt sich C. bis zum Ablauf der Probezeit, so hat er den Freiheitsentzug nicht zu verbüssen. 4. In Anwendung von Art. 35 und Art. 29 Abs. 3 JStG wird C. während der Dauer der Probezeit durch einen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft begleitet. -3- 5. C. hat gemäss Art. 44 JStPO sowie Art. 426 Abs. 1 und Art. 425 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 4 JStPO die folgenden Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen: Staats-/Kanzleigebühr: CHF 100.00 Total CHF 100.00 6. C. wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'904.25 zu ersetzen. Weitergehende Schadenersatzforderungen werden, da deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung nicht möglich war, auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 2'336.90 wird genehmigt und nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ausbezahlt. 9. Der Strafentscheid wird nach Eintritt der Rechtskraft im Strafregister eingetragen." 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte am 15. Juni 2020 Einsprache. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 überwies die Jugendanwaltschaft die Akten an das Jugendgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 5. August 2020 wies die Präsidentin des Jugendgerichts Rheinfelden die Parteien darauf hin, dass auch der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 189 StGB geprüft werde. Zudem schloss sie die Privatklägerin von der Teilnahme an der Hauptverhandlung aus. 2.2. Mit Eingabe vom 11. September 2020 stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge: "1. Es sei das angebliche Opfer, A., durch das Gericht als Auskunftsperson zu befragen. 2. Es seien die Mutter des Beschuldigten, H., geb. tt.mm.1974, und die Halbschwester des angeblichen Opfers, I., geb. tt.mm.1993, je […], U., als Zeugen anzuhören." 2.3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 beantragte die Privatklägerin die Abweisung der beiden Beweisanträge des Beschuldigten. Eventualiter sei -4- bei einer Befragung der Privatklägerin sicherzustellen, dass der Beschuldigte den Gerichtssaal für diese Dauer zu verlassen habe. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 2.4. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 verfügte die Präsidentin des Jugendgerichts Rheinfelden die Befragung der Privatklägerin an der Hauptverhandlung als Auskunftsperson und schloss sie von einer weiteren Teilnahme an der Verhandlung aus. Zudem verfügte sie die Befragung der Zeugen I., H. und J. und gewährte der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege. 3. 3.1. Die Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht Rheinfelden mit Befragung des Beschuldigten, der Zeugen I., H. und J. sowie der Privatklägerin als Auskunftsperson fand am 11. Mai 2021 statt. 3.2. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Jugendanwaltschaft folgende Anträge: "1. C. sei der mehrfachen Schändung nach Art. 191 StGB schuldig zu erklären. 2. Er sei mit einem Freiheitsentzug von 3 Monaten zu bestrafen. 3. C. sei gestützt auf Art. 35 JStG der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 4. Der Beschuldigte sei während der Probezeit durch einen Sozialarbeiter oder eine Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft zu begleiten. 5. Die entstandenen Verfahrens- und Untersuchungskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Die geltend gemachte Zivilforderung sei zu prüfen und allenfalls zuzusprechen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf Kosten der Staatskasse zu nehmen, der Beschuldigte sei entsprechend zur Rückzahlung zu verpflichten." 3.3. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Privatklägerin folgende Anträge: -5- "1. Der Beklagte sei gemäss dem Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 9. Juni 2020 bzw. gemäss der an der heutigen Verhandlung gestellten Anträge zu verurteilen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Schaden von insgesamt CHF 4'077.45 zzgl. Zinsen zu 5% seit 25. Mai 2020 zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Genugtuungssumme (Maximalforderung: CHF 4'000.00) zuzüglich Zinsen zu 5% seit 25. Mai 2020 zu bezahlen, wobei die Höhe der Genugtuung dem Ermessen des Gerichts vorbehalten ist. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 3.4. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte den Antrag, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen und ihm sei für das vorliegende Strafverfahren eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzusprechen. Ausserdem sei sein amtlicher Verteidiger angemessen zu entschädigen. 3.5. Die Präsidentin des Jugendgerichts Rheinfelden fällte am 11. Mai 2021 das folgende Urteil: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Schändung gemäss Art. 191 StGB. 2. 2.1. In Anwendung von Art. 1 Abs. 2 lit b JStG i.V.m. Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 JStG und Art. 47 StGB wird der Beschuldigte mit einem Freiheitsentzug von 3 Monaten bestraft. 2.2. Dem Beschuldigten wird für den Freiheitsentzug gemäss Ziffer 1 hiervor der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 35 JStG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 JStG auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt: Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin, A., Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'082.95 sowie eine Genugtuung in -6- Höhe von Fr. 2'000.00 jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Mai 2020 zu bezahlen. 4. 4.1. Die Kostennote der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin, lic. iur. Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin […], wird im Betrag von Fr. 3'552.55 (inkl. Fr. 253.95 MwSt.) richterlich genehmigt. 4.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin, Michèle Dürrenberger, Rechts- anwältin […], das richterlich auf Fr. 3'552.55 festgesetzte Honorar auszurichten. 4.3. Die Parteikosten der Zivil- und Strafklägerin im Umfang von Fr. 3'552.55 gehen zu Lasten der Staatskasse und werden von der Zivil- und Strafklägerin nicht zurückgefordert. 4.4. Es wird darauf verzichtet, den Beschuldigten zur Tragung von Parteikosten der Zivil- und Strafklägerin zu verpflichten. 5. 5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr (gemäss § 17 Abs. 3 VKD) von Fr. 500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 0.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'365.85 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 3'552.55 e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 h) den Spesen von Fr. 120.00 i) andere Auslagen (Zeugenentschädigung) Fr. 0.00 Total Fr. 10'538.40 5.2. Der Beschuldigte hat einen Anteil der Verfahrenskosten sowie der Untersuchungskosten von total Fr. 500.- an die Gerichtskasse Rheinfelden zu bezahlen. 5.3. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staats. 6. 6.1. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, lic. iur. Markus Trottmann, Advokat […], wird im Betrag von Fr. 6'365.85 (inkl. Fr. 455.10 MwSt.) richterlich genehmigt. 6.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Markus Trottmann, Advokat […], das richterlich auf Fr. 6'365.85 festgesetzte Honorar auszurichten. -7- 6.3. Der Beschuldigte hat gestützt auf Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO den Betrag von Fr. 500.- an die Kosten der amtlichen Verteidigung an die Gerichtskasse Rheinfelden zurück zu erstatten." 4. 4.1. Gegen das ihm am 8. Juni 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil des Jugendgerichts Rheinfelden meldete der Beschuldigte am 10. Juni 2021 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 10. September 2021 zugestellt. 4.2. Mit Berufungserklärung vom 30. September 2021 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: "1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden, Jugendgericht, vom 11. Mai 2021 aufzuheben und es sei der Berufungskläger in Abänderung des angefochtenen Entscheids kostenlos vom Vorwurf der Schändung freizusprechen. 2. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden, Jugendgericht, vom 11. Mai 2021 aufzuheben und es sei die Zivilforderung der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 2 in Abänderung des angefochtenen Entscheids vollumfänglich kostenfällig abzuweisen. 3. Es seien die vorinstanzlichen Kosten in Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach Massgabe des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens neu zu verlegen. 4. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach Massgabe des Ausgangs des Verfahrens den beiden Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 5. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. 6. Es sei dem Berufungskläger gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung von CHF 1'000.00 zuzusprechen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beiden Berufungsbeklagten." Ausserdem stellte er den folgenden prozessualen Antrag: "4. Es wird die Anhörung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dessen ungeachtet wird darum ersucht, dass dem Berufungskläger die Gelegenheit eingeräumt wird, eine Vorabbegründung seiner Berufung einzureichen." -8- 4.3. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Verfahren an und räumte dem Beschuldigten die Möglichkeit einer schriftlichen Begründung der Berufung vorgängig zur Berufungs- verhandlung ein. 4.4. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 erklärte die Jugendanwaltschaft ihren Verzicht auf einen Nichteintretensantrag sowie eine Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. 4.5. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 erklärte die Privatklägerin ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung. 4.6. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 18. November 2021 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen in der Berufungserklärung fest. Zusätzlich stellte er folgende Anträge: "Sollte das angerufene Berufungsgericht an dieser Aussage der Verteidigung zweifeln, so wird beantragt, dass die Darstellung der Privatklägerin der Gerichtsmedizin zur Stellungnahme unterbreitet wird, ob sich das geschilderte anale Eindringen des Berufungsklägers bei einem zehnjährigen Mädchen aus medizinischer Sicht so zugetragen haben könnte, wie geschildert, eventualiter wäre ein medizinischer Sachver- ständiger zu dieser Frage anlässlich der Verhandlung vor Berufungs- gericht anzuhören." 4.7. Mit Berufungsantwort vom 29. November 2021 stellte die Jugendanwaltschaft unter Verweis auf die Begründung des Urteils des Jugendgerichts Rheinfelden die folgenden Anträge: "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten." 4.8. Mit Berufungsantwort vom 13. Dezember 2021 stellte die Privatklägerin die folgenden Anträge: "1. Die Berufung des Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. -9- 3. Es sei der Klägerin auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als ihre unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 4.9. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 verzichtete der Beschuldigte auf eine freigestellte Stellungnahme zur vorgängigen Berufungsantwort der Jugendanwaltschaft sowie der Berufungsantwort der Privatklägerin. Dieser Verzicht wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. 4.10. Die Berufungsverhandlung mit Befragung der Privatklägerin und des Beschuldigten fand am 12. April 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist festzustellen, dass dem Beschuldigten mit Eröffnung der Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind vom 12. Juli 2018 (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 8) gestützt auf Art. 24 lit. a und d JStPO i.V.m. Art. 131 Abs. 2 StPO die notwendige Verteidigung zu bestellen gewesen wäre. Der Beschuldigte wurde von der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg indessen erst am 9. Mai 2019 aufgefordert, eine notwendige Wahlverteidigung zu bestimmen (vgl. UA act. 130). Dies führt gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO zu einer Unverwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen vom 17. Juli 2018 und 14. April 2019. Es ist deshalb grundsätzlich auf die Ausführungen der Privatklägerin vor der Vorinstanz (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 97 ff.) sowie vor dem Obergericht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.) abzustellen. Da aber die Aussagen der Privatklägerin vor der Kantonspolizei Aargau – wie noch zu zeigen ist – insgesamt unglaubhaft sind, sich dies zugunsten des Beschuldigten auswirkt und er sich zudem zu seiner Entlastung selbst auf die damaligen Aussagen der Privatklägerin vor der Polizei beruft, können ihre Aussagen anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen ergänzend dennoch verwertet werden (vgl. GLESS, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 111 ff. zu Art. 141 StPO). - 10 - 2. 2.1. Auf das Gesuch des Beschuldigten vom 30. September 2021 um amtliche Verteidigung desselben durch Markus Trottmann, Advokat […], ist nicht einzutreten, wurde dieser doch bereits mit Verfügung vom 24. Mai 2019 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt und gilt diese Einsetzung bis hin zum Berufungsverfahren, wobei in letzterem kein Gesuch und auch keine neue Bestellung erforderlich sind (hält die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für nicht mehr gegeben, hätte sie nach Art. 134 StPO zu verfahren; vgl. SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 132 StPO). 2.2. Auf das Gesuch der Privatklägerin vom 13. Dezember 2021 um unentgeltliche Verbeiständung derselben durch Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin […], ist ebenfalls nicht einzutreten, gilt doch die vorliegend bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 13. Januar 2021 gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls bis hin zum Berufungsverfahren, wobei in letzterem kein Gesuch und auch keine neue Bestellung erforderlich sind (hält die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für nicht mehr gegeben, hätte sie nach Art. 134 StPO zu verfahren; vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 137 StPO). 3. 3.1. Für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben, kommt das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz, JStG, SR 311.1) zur Anwendung (Art. 3 Abs. 1 JStG). Entscheidend ist dabei das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung und nicht der Beurteilung (vgl. RIESEN-KUPPER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 3 JStG). Vorliegend geht die Anklagebehörde davon aus (vgl. GA act. 48), dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen zwischen dem 10. und dem 18. Lebensjahr vorgenommen hat. Folglich ist das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten in Anwendung des Jugendstrafgesetzes zu prüfen. 3.2. In Bezug auf die Verfolgungsverjährung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen - 11 - werden. Die Verfolgungsverjährung dauert vorliegend gemäss Art. 36 Abs. 2 JStG an (vgl. Urteil E. III.3.2). 4. Der Beschuldigte hat das Urteil des Jugendgerichts Rheinfelden vollumfänglich angefochten. Das Urteil ist somit in diesem Umfang zu überprüfen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. 404 Abs. 1 StPO). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte seine im Tatzeitpunkt 9- bis 10-jährige Halbschwester (Privatklägerin) im Zeitraum zwischen ca. Herbst 2009 bis ca. Juni 2010 in seinem Schlafzimmer der damaligen Familienwohnung anal penetriert habe. Mit diesem Verhalten habe er die Privatklägerin, welche aufgrund ihres Alters urteilsunfähig gewesen sei, zu einer beischlafsähnlichen Handlung missbraucht und sich der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht (vgl. Urteil E. III.5) Als nicht rechtsgenüglich erstellt erachtete die Vorinstanz demgegenüber den Vorwurf, der Beschuldigte habe diese Handlung mit der Privatklägerin im selben Zeitraum an einem bis zwei weiteren Tagen wiederholt (vgl. Urteil III.4.4). 5.2. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung, sich der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht zu haben. Er bringt vor, die Vorinstanz habe die Aussagen der Privatklägerin auf Grundlage von Realkennzeichen als glaubhaft erachtet, dabei jedoch ausser Acht gelassen, dass diese von vornherein gar keinen Realitätsbezug hätten. Die von der Privatklägerin behauptete Schändung könne in der von ihr beschriebenen Form nach der allgemeinen Lebenserfahrung gar nicht stattgefunden haben. Ausserdem habe der Beschuldigte nach übereinstimmender Aussage zweier Zeugen in der relevanten Zeit gar keine Playstation besessen. Damit habe die Vorinstanz die Aussageanalyse methodisch grob falsch vorgenommen und den Sachverhalt in der Folge geradezu willkürlich festgestellt (vgl. Berufungsbegründung S. 4 ff.). 6. Der angeklagte Sachverhalt ist strittig und liegt bereits 11 bis 12 Jahre zurück (Herbst 2009 bzw. Frühjahr 2010). Erstmals zur Anzeige gebracht wurde er durch den Vater der Privatklägerin, welcher sich am 9. Juli 2018 telefonisch an die Polizei wandte. In der Folge wurde die vorliegende Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet (vgl. UA act. 11). Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, sowie der Zeugen I., H. und J. vor. Zu prüfen ist folglich, ob der angeklagte Sachverhalt auf Grundlage dieser Aussagen rechtsgenüglich erstellt ist. - 12 - 7. 7.1. 7.1.1. Anlässlich der Erstbefragung vom 17. Juli 2018 wurde die Privatklägerin zu den Ereignissen in 2009/2010 befragt. Dazu sagte sie zusammenfassend aus, sie sei im Tatzeitpunkt 10-11 Jahre alt gewesen. Sie sei nach der Scheidung ihrer Eltern mit ihrer Mutter, ihrer kleinen Schwester und ihren zwei grossen Halbgeschwistern von einem Haus in eine Wohnung in U. gezogen. Dort hätten sie zwei Stockwerke gehabt, wobei sie und ihr Halbbruder (Beschuldigter) ihre Zimmer nebeneinander im oberen Stock gehabt hätten. Er habe eine Playstation besessen und sie habe ihn gefragt, ob sie mit dieser spielen dürfe. Er habe ja gesagt und dies ausgenützt. Sie habe an der Playstation gespielt und er sei hinter ihr gewesen. Er habe gesagt, sie solle auf die Knie liegen und sich nach vorne lehnen. Sie sei dann auf den Knien gewesen und habe gespielt. Er habe hinten Sachen mit ihr gemacht, welche nicht schön gewesen seien. Er habe mit sich gespielt, ihr die Hosen heruntergezogen und sie dann anal vergewaltigt (vgl. UA act. 18). Auf die Frage hin, wie sich dies genau zugetragen habe, gab die Privatklägerin Folgendes an: Der Beschuldigte habe hinten rum eine Decke über sie gelegt. Er sei direkt hinter ihr gesessen. Als sie dann mal nach hinten geschaut habe, weil etwas mit der Playstation nicht funktioniert habe, habe er mit sich selbst gespielt. Er habe dann gesagt, sie solle nach vorne schauen. Dies habe sie getan und weitergespielt. Irgendwann habe er dann sein Genital in sie "reingemacht". Sie habe "Autsch" geschrien und gefragt, was er mache. Sie habe nach hinten geschaut und gesehen, dass er sein Genital in ihrem Analbereich gehabt habe. Er habe wiederum gesagt, sie solle nach vorne schauen und sie habe wieder weitergespielt. Er habe nach kurzer Zeit aufgehört, so nach 5 Sekunden. Dann habe er gesagt, sie solle jetzt gehen. Sie solle immer sagen, dass sie Playstation gespielt habe und nie, was sie gesehen oder er gemacht habe. Es bleibe unter ihnen. Sie habe ihm zwar gesagt, es tue weh und er solle aufhören und sei auch etwas nach vorne gerutscht. Aber so richtig gewehrt oder weggezogen habe sie sich nicht (vgl. UA act. 20 f.). Auf die Frage, was der Beschuldigte genau gemacht habe, sodass sie gemerkt habe, dass etwas passiere, antwortete die Privatklägerin, sie habe einfach gemerkt, dass etwas weh tue, etwas falsch sei. Und dann habe sie eben noch nach hinten geschaut. Er sei rein- und rausgegangen. Es sei ein paar Mal gewesen, sie wisse aber nicht, wie oft. Er habe nicht viel rein und raus gemacht, weil sie gesagt habe, es tue weh. Ein paar Sekunden habe er es gemacht, dann nicht mehr (vgl. UA act. 32). Gemäss der Privatklägerin sei es ein komisches Gefühl gewesen. Da sie jünger gewesen sei als er, habe sie nicht gewusst, was er mache und ob es richtig sei. Sie habe nicht gewusst, was mit ihr in dem Moment passiert sei und habe nichts dabei gedacht. Sie sei danach einfach aus seinem Zimmer gelaufen, habe dann irgendwas in ihrem Zimmer oder mit ihren - 13 - Schwestern gemacht (vgl. UA act. 21 f.). Zur Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie bei ihrem Bruder Playstation spielen durfte, gab die Privatklägerin an, ihre Schwester habe immer mit Barbiepuppen gespielt und das habe sie halt nicht interessiert. Sie habe den Bruder sozusagen mit der Frage genervt, ob sie mit seiner Playstation spielen dürfe, da es viel cooler gewesen sei, als im Zimmer zu sitzen und mit Puppen zu spielen. Die Playstation habe sich in seinem Zimmer auf einer Kommode befunden. Da drauf sei sein Fernseher gewesen (vgl. UA act. 19). Die Privatklägerin gab zudem an, sie habe damals niemandem erzählt, dass etwas passiert sei. Sie habe es dann nur später in 2016 ihrem Freund (Zeuge J.) erzählt. Das Ganze sei mindestens zweimal passiert, es könnte aber auch dreimal passiert sein, mit dem gleichen Ablauf. Sie habe wieder mit der Playstation spielen wollen. Wenn er keine Lust gehabt habe, habe er auch mal Nein gesagt, sonst habe er Ja gesagt und sie sei wieder auf sein Bett, um zu spielen. Danach sei eine Zeit lang Ruhe gewesen, bis der Vorfall vom 18. auf den 19. April 2018 passiert sei (vgl. UA act. 22; vgl. Ziff. 7.1.2 hiernach). 7.1.2. Zu den Ereignissen im April 2018 sagte die Privatklägerin anlässlich ihrer Erstbefragung vom 17. Juli 2018 aus, der Beschuldigte sei in der Nacht auf den 19. April 2018 zu ihr ins Schlafzimmer gekommen und habe nach einem Playstation-Kabel gefragt. Dann sei er auf ihr Bett gesessen und habe ihr gesagt, er wolle eigentlich etwas Anderes von ihr. Sie hätten früher eine Abmachung gehabt. Auf ihre Bitte, er solle rausgehen, habe er gesagt, er wolle nur etwas kuscheln und ein wenig massieren. Er habe seinen Kopf auf ihr Bein gelegt. Sie habe erneut gesagt, er solle rausgehen. Dann sei er vor ihr Bett gelegen, habe ihre Beine unter der Decke angefasst und sei immer weiter mit seinen Händen zu ihr gerutscht. Sie habe ihm gesagt, sie sei seine Schwester, sei 17 Jahre alt und er sei 26/27 Jahre alt. Er habe dann zugestimmt, sei aufgestanden und rausgelaufen. Als er wieder zur Türe gekommen sei, habe sie ihn erneut weggeschickt. Dann habe sie die Türe zugemacht und abgeschlossen (vgl. UA act. 23). Die Privatklägerin gab an, dass sie danach nicht mehr habe schlafen können und gleich wieder habe daran denken müssen, was er früher gemacht habe. Sie habe sich wieder daran erinnern können. Da habe sie schon wieder etwas Panik bekommen und gedacht, er wolle wieder so etwas machen. Sie habe sich richtig ekelhaft gefühlt, habe nicht mehr schlafen können, sich komisch und dreckig gefühlt. Sie habe dann viel Zeit gehabt um zu überlegen, was sie jetzt machen solle. Sie sei dann zur Stiefmutter gegangen. Zuerst habe sie ihr erzählt, was in dieser Nacht passiert sei. Am Freitag, dem 20. April 2018 habe sie ihr auch erzählt, was früher (Vorfall von 2009/2010) passiert sei. Sie sei daraufhin nicht mehr nachhause gegangen. Ihr Vater habe die Mutter angerufen und ihr mitgeteilt, dass die Privatklägerin bei ihm bleibe (vgl. UA act. 25). - 14 - 7.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2021 wurde die Privat- klägerin erneut zu den Vorfällen befragt. Sie hielt an ihren Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten fest und erklärte, dass sie auch heute noch schauen würde, dass es zur Anzeige komme (vgl. GA act. 101). Weiter berichtete die Privatklägerin von Flashbacks, welche sie bekommen habe, als sie 2016 mit ihrem damaligen Freund (Zeuge J.) zusammengekommen sei. Zum Beispiel sei sie bei ihm zuhause gewesen, er habe irgendwelche Bewegungen gemacht und dann habe sie gemerkt, dass irgendetwas nicht gut sei. Sie habe gemerkt, was und wie es damals passiert sei. Wenn er Annäherungen gemacht habe, sie geküsst oder angefasst habe, seien diese Bewegungen im Kopf wiedergekommen, die der Beschuldigte gemacht habe. Sie habe gespürt, wie der Beschuldigte sie ausgezogen und angefasst habe. Das habe sich nicht schön angefühlt. Es habe weh getan, es habe gebrannt und sei schmerzhaft gewesen. Sie sei mit 9 Jahren noch nicht aufgeklärt gewesen und habe keine Ahnung gehabt, was er da mache. Trotzdem sei es so eine Art Bauchgefühl gewesen, ihr Bauch oder ihr Kopf habe gesagt, dass da etwas nicht stimme. Sie könne es nicht erklären, aber sie habe damals das Gefühl gehabt, dass ihr niemand glauben würde. Dann habe sie alles in sich reingefressen. Ausserdem habe der Beschuldigte gesagt, sie dürfe auf keinen Fall irgendjemandem davon erzählen. Weil er ihr grosser Bruder sei, habe sie das Gefühl gehabt, dass sie es niemandem erzählen dürfe (vgl. GA act. 106). Es sei ein grosser Druck gewesen, er habe ihr aber keine Strafe angedroht. Sie glaube, sie hätte Nein sagen können, allerdings sei sie vom Playstation spielen besessen gewesen. Da er als Einziger eine gehabt habe, habe sie immer damit spielen wollen (vgl. GA act. 107). Auf die Frage hin, ob sie nach dem Vorfall nicht das Gefühl gehabt habe, zum Doktor zu müssen, gab die Privatklägerin an, man denke in dem Moment gar nicht darüber nach. Sie sei so im Spiel drin gewesen und habe einfach mit der Playstation spielen wollen (vgl. GA act. 113 f.). Die Privatklägerin sagte zudem aus, ihre Mutter habe es ihr nicht geglaubt und ihr gesagt, sie glaube ihr erst, wenn sie ihn anzeige. Dann sei bei ihr der Entschluss gekommen, den Beschuldigten anzuzeigen (vgl. GA act. 99). Sie sei nach dem Vorfall zum Vater gegangen. Dieser habe auch gesagt, sie solle nicht mehr zurückgehen und bei ihm bleiben (vgl. GA act. 100). Seit der Anzeige habe sie ab und an mit der Mutter Kontakt gehabt, aber sie (die Mutter) habe sie eigentlich nie sehen wollen (vgl. GA act. 112). 7.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. April 2022 bestätigte die Privatklägerin, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Übergriffe in 2009/2010 sowie der Vorfall in ihrem Zimmer nach einem Fest in 2018 stattgefunden hätten und sie sich deshalb aktuell in psychologischer - 15 - Behandlung befinde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Sie hielt im Wesentlichen an ihren Aussagen vor der Polizei und der Vorinstanz fest, wonach sie im Zimmer des Beschuldigten Playstation spielen gegangen sei und er diese Gelegenheiten ausgenutzt habe, um sich an ihr zu vergreifen. Durch die anale Penetration habe sie Schmerzen in Form von Brennen und Ziehen verspürt, könne sich aber nicht daran erinnern, wie lange diese angedauert hätten (vgl. Protokoll der Berufungsver- handlung S. 5 und S. 7). Die Privatklägerin sagte aus, sie habe das anale Eindringen gespürt, jedoch nicht gesehen, da sie stets konzentriert nach vorne auf den Fernseher geschaut habe. Sie habe es bemerkt, als der Beschuldigte ihren "Schmerzpunkt" getroffen habe. Der Beschuldigte habe sie zunächst anal penetriert und sich dann selbst befriedigt. Da sie keine eigene Playstation gehabt habe und immer damit habe spielen wollen, sei sie nach diesem ersten Übergriff weiterhin zum Beschuldigten ins Zimmer gegangen. Der Vorfall habe sich sodann "locker" über Wochen bis Monate hinweg stets in derselben Weise wiederholt. Genauere Angaben oder Schätzungen dazu, wie oft dies in etwa vorgefallen sei, konnte die Privatklägerin nicht machen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.). 8. 8.1. 8.1.1. Der Beschuldigte wurde erstmals am 15. August 2018 zu den Vorwürfen einvernommen. Anlässlich der Befragung gab der Beschuldigte an, er habe ein gutes Verhältnis zu seiner Familie. Auch die Beziehung zur Privatklägerin sei bislang immer gut gewesen, sie hätten nie Probleme gehabt. Er habe erstmals von seiner Mutter von den Vorwürfen der Privatklägerin gehört. Sie habe ihm gesagt, dass seine Halbschwester ausgezogen sei wegen Vorwürfen, dass er sie in dieser Nacht (Vorfall vom 18./19. April 2018; vgl. Ziff. 7.1.2) angefasst habe. Gemäss seiner Mutter habe die Privatklägerin erzählt, er habe sie zuerst vor 15 Jahren misshandelt, dann vor 10 Jahren, dann wieder nicht. Es seien ständig andere Geschichten gewesen. Er habe mit der Mutter Tränen vergossen, dann sei das Thema für ihn eigentlich abgeschlossen gewesen. Sie hätten das Ganze nicht verstehen können, aber jetzt sei es halt so (vgl. UA act. 39). 8.1.2. Zum Vorfall in 2009 bzw. 2010 befragt, sagte der Beschuldigte aus, er habe damals das Zimmer neben der Privatklägerin gehabt. Er habe seine kleinen Schwestern nie in sein Zimmer gelassen. Er habe es immer gehasst, wenn sie nach der Schule in seinem Zimmer gesessen seien, weil er seine Konsole dort gehabt habe. Die Privatklägerin habe nicht in seinem Zimmer Playstation spielen dürfen und habe dann recht schnell ihre eigene gehabt. Sie habe ihn diesbezüglich recht mit Fragen genervt, aber sie habe nie - 16 - spielen dürfen. Da sei dann meistens recht schnell die Mutter gekommen, weil er sie gerufen habe. Er habe zu dieser Zeit noch nicht so ein grosses Verhältnis zu der Privatklägerin gehabt, er sei auch selten da gewesen, sei in der Schule gewesen. Er habe viel "Scheissdreck" gebaut und sei eigentlich nie richtig zuhause, sondern immer unterwegs gewesen. Auf die Aussage der Privatklägerin angesprochen, dass er hinter ihr gesessen sei und an seinem Geschlechtsteil manipuliert habe, lachte der Beschuldigte gemäss Protokoll und bestritt dies. Ebenfalls bestritt er die Aussagen, er habe der Privatklägerin an den Po gefasst und dass sie Schmerzen verspürt und dann bemerkt habe, wie er mit seinem Genital in ihren Analbereich eingedrungen sei (vgl. UA act. 42). Er könne nicht sagen, weshalb die Privatklägerin diese Anschuldigungen widerrechtlich erheben sollte. Die Anschuldigungen kämen aus dem Nichts. Auch seine Mutter verstehe es nicht. Sie sei mehrmals mit der Privatklägerin zusammen- gesessen. Er habe auch mehrmals versucht, mit ihr zu sprechen. Als immer wieder andere Geschichten gekommen seien, sei es für ihn aber einfach vorbei gewesen. Er habe keine Schwester mehr. Er sei wegen dem Ganzen psychisch am "Arsch". Er habe geweint, einige Tage habe es ihn auch gewürgt, er habe fast kotzen müssen. Er habe genug Kacke gebaut, aber sowas, da habe er nicht einmal dran gedacht (vgl. UA act. 43). 8.1.3. Zum Vorfall vom April 2018 äusserte sich der Beschuldigte wie folgt: Er sei am 19. April 2018 von der Fasnacht nachhause gekommen. Er habe keine Zigaretten mehr gehabt und habe hoch zu seiner Mutter gewollt. Dann habe er gesehen, dass im Zimmer der Privatklägerin noch Licht brenne. Er sei etwas betrunken gewesen und habe sie fragen wollen, wie es ihr gehe. Er umarme manchmal gerne Leute, wenn er betrunken sei. Sie habe dann gesagt, es gehe ihr gut. Als sie im Bett gelegen sei, habe er sie halt umarmt, aber natürlich ohne sexuelle Gedanken. Er müsse auch noch sagen, dass er mit Boxershorts dort gewesen sei, so wie man halt zuhause rumlaufe. Dann sei er wieder raus und zu seiner Mutter ins Schlafzimmer gegangen, sie sei auch noch wach gewesen. Er habe von ihr Zigaretten genommen und sei dann runter ins Bett (vgl. UA act. 39 f.). Entgegen der Aussage der Privatklägerin habe er nicht nach einem Playstation-Kabel gefragt, obwohl das sonst schon vorgekommen sei. Er habe nie gesagt, dass er etwas Anderes von ihr wolle und habe sich auch nicht auf ihr Bett gelegt. Auf den Hinweis, die Privatklägerin habe berichtet, er habe seinen Kopf auf ihr Bein gelegt, entgegnete der Beschuldigte: "Was? Ach du Scheisse, jetzt kommen wieder neue Geschichten. Nein". Die Aussage der Privatklägerin, er habe mit den Händen unter der Decke ihre Beine angefasst, verneinte er dreimal. Er sei neben ihr gesessen, sei aufgestanden und habe sie umarmt. Sie habe dann "Nei, C." gesagt. So habe er gewusst, dass sie schlafen wolle und sei gegangen. Das sei so eine Abschiedsumarmung gewesen. Er sei immer so, wenn er betrunken sei. Er wisse nichts davon, - 17 - dass er der Privatklägerin gesagt habe, sie hätten eine Abmachung (vgl. UA act. 40 f.). 8.2. 8.2.1. Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2021 hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen der Ersteinvernahme fest. Er sagte aus, es habe im Zeitraum 2009 oder 2010 keine Ereignisse gegeben, welche die Privatklägerin so hätte interpretieren können. Es habe auch keine Zusammentreffen zwischen ihm und der Privatklägerin in seinem Zimmer gegeben, in welchen sie auf seinem Bett "gegamed" habe und er auch dabei gewesen sei. Die Mutter habe gewusst, dass sie nichts in seinem Zimmer verloren hätten, wenn er nicht da gewesen sei. Wenn er nachhause gekommen sei, sei niemand in seinem Zimmer gewesen. Er habe keinen in sein Zimmer gelassen. Er habe "gegamed", aber für sich. Er sei in seiner Welt gewesen. Es sei nie jemand in sein Zimmer gegangen, weder die Privatklägerin noch deren jüngere Schwester. Nicht einmal seine Vollschwester (Zeugin I.) (vgl. GA act. 60 f.). Er wisse nicht, wie es zu diesen Vorwürfen gekommen sei. Er könne sich auch nicht vorstellen, dass es eine Retourkutsche für irgendwas in seinem Leben oder jenem der Privatklägerin sei. Er habe seit der Beschuldigung keinen Kontakt mehr zu ihr. Er habe zuerst wissen wollen, was das soll und warum sie das mache. Aber er habe dann nichts mehr von ihr gehört. Am Schluss habe er auch keinen Kontakt mehr gewollt, weil es ihm zu blöd geworden sei (vgl. GA act. 62). 8.2.2. Im Weiteren sagte der Beschuldigte aus, dass am Abend des 18. bzw. 19. April 2018 Chilbi in U. gewesen sei. Er habe dann getrunken. Seine Mutter und seine Schwestern, darunter die Privatklägerin, seien auch dort gewesen und hätten gefeiert. Sie seien dann eine Stunde oder zwei früher nachhause gegangen, er sei noch geblieben. Sie hätten getrunken, Spass gehabt und gefeiert. Er sei dann auch langsam nachhause. Dann habe er keine Zigaretten mehr gehabt und sei nach oben, wo er gesehen habe, dass im Zimmer der Privatklägerin noch Licht gebrannt habe. Er sei rein und habe gefragt, wie es ihr gehe. Er habe halt Boxershorts angehabt und sei oben ohne gewesen, so wie man normal zuhause rumlaufe. Sie habe gesagt, dass er rausgehen soll, er habe aber mit ihr weiterreden wollen. Sie habe dann nochmals gesagt, dass er gehen soll. Er habe sie dann umarmen wollen. Sie habe dann gesagt "jetzt nicht" und er sei dann raus. Er sei zur Mutter, welche noch wach gewesen sei. Er habe von ihr Zigaretten bekommen. Er sei ein recht naher Mensch in der Familie. Er sei recht offen. Wenn er betrunken sei, dann umarme er (vgl. GA act. 62). - 18 - 8.3. An der Berufungsverhandlung vom 12. April 2022 hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen vor der Polizei und der Vorinstanz fest und wies die Vorwürfe der Privatklägerin vollumfänglich von sich (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Dabei sagte er aus, er habe im betreffenden Zeitraum zwar eine Playstation besessen, habe jedoch nie jemanden damit spielen lassen. Die Privatklägerin habe lediglich mit seiner Playstation gespielt, wenn er nicht zuhause gewesen sei und seine Mutter sie in sein Zimmer gelassen habe. Er habe sie jeweils sofort aus dem Zimmer geschmissen, wenn er nachhause gekommen sei und sie gesehen habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Er habe die Privatklägerin weder anal penetriert, noch habe er vor ihr onaniert oder sie – abgesehen von normalen Umarmungen – je angefasst. Es habe keine Grenzüberschreitungen seinerseits gegeben, welche fehlinterpretiert hätten werden können. Er habe sich auch nie sexuell von ihr angezogen gefühlt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Zum Vorfall in 2018 sagte der Beschuldigte in Übereinstimmung mit seinen Aussagen vor der Polizei und der Vorinstanz aus, er sei damals nach dem Fest zwar ins Zimmer der Privatklägerin gegangen und habe mit ihr reden und sie umarmen wollen, habe das Zimmer dann jedoch auf ihre Bitte wieder verlassen und sei zu seiner Mutter gegangen, um Zigaretten zu holen. Ausserdem gab der Beschuldigte an, nach 5 Jahren immer noch nicht zu wissen, weshalb die Privatklägerin diese Dinge erzähle. Er habe keine Ahnung, ob es einen Zusammenhang mit ihrem Wunsch, zum leiblichen Vater zu ziehen, gebe. Er wisse es nicht (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 15 f.). 9. 9.1. An der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2021 wurden neben dem Beschuldigten und der Privatklägerin drei Zeugen befragt. Dabei handelte es sich um I., die Schwester des Beschuldigten bzw. Halbschwester der Privatklägerin, H., die Mutter des Beschuldigten und der Privatklägerin, sowie J., den (damaligen Ex-)Freund der Privatklägerin. 9.2. Die Zeugin I. sagte aus, sie habe vor dem "Vorfall" im Jahr 2018 eine gute Beziehung zur Privatklägerin gehabt. Dann sei sie von heute auf morgen zum Vater gegangen und habe ihren Bruder (Beschuldigter) beschuldigt, ihr etwas gemacht zu haben. Sie habe sich damals mit ihr getroffen, um ihre Version zu hören. Da habe sie ihr erzählt, dass er sie am 18./19. April 2018 belästigt habe. Von weiter zurückliegenden Vorfällen habe sie nichts gewusst, sie habe damals nur vom April 2018 erzählt. Sie glaube nicht, dass tatsächlich ein Übergriff des Beschuldigten stattgefunden habe. Sie schätze ihren Bruder nicht so ein, dass er so etwas machen würde. Dass die Privatklägerin in sein Zimmer gegangen sei, könne möglich sein, dass - 19 - er sich neben ihr befriedigt habe, nicht. Das sei auch ein Thema, welches er mit ihnen nie gross besprochen habe. Sie seien eine sehr offene Familie. Wenn die Privatklägerin über das irgendwelche Fragen gehabt habe, sei sie immer zu ihnen gekommen. Wenn etwas gewesen wäre, hätten sie das alle mitbekommen. Sie wisse nicht, wann die Privatklägerin aufgeklärt worden sei. Sie schätze das Ganze so ein, dass die Privatklägerin im Prinzip hätte wissen können, was da passiert sei, auch wenn der Beschuldigte sich neben ihr befriedigt hätte. Sie sei auch, egal was sie gehabt habe, immer zur Familie gekommen. Sie habe Fragen gestellt, wenn sie etwas habe wissen wollen. Sie sei immer zu ihr oder ihrer Mutter gekommen und habe nachgefragt (vgl. GA act. 72 ff.). 9.3. Die Zeugin H., Mutter des Beschuldigten und der Privatklägerin, wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2021 ebenfalls befragt. Sie sagte aus, die Privatklägerin sei ein fröhliches, aufgestelltes und lebhaftes Kind gewesen. Sie sei auch sehr wehleidig gewesen, sie seien oft beim Arzt gewesen. Sie habe immer etwas gehabt und sei einfach sehr empfindlich gewesen. Abgesehen davon sei sie aber ein normales, fröhliches Kind gewesen. Die Privatklägerin und die anderen Kinder seien sehr früh aufgeklärt worden. Durch die zehn Jahre Altersunterschied zu den grossen Geschwistern sei das bei der Privatklägerin und der jüngeren Schwester früh ein Thema gewesen, sie hätten sehr früh mitbekommen, was da abgehe (vgl. GA act. 83). Die Zeugin H. sagte ebenfalls aus, dass die Privatklägerin, hätte sich der Beschuldigte in der Tat vor ihr befriedigt, wohl schreiend aus dem Zimmer gerannt und heruntergekommen wäre. Dass der Beschuldigte sie sogar anal vergewaltigt habe, wäre niemals möglich gewesen. Das sei schon bei einer erwachsenen Frau ohne Vorbereitung kaum möglich. Die Privatklägerin hätte "Mordio" gerufen und alle hätten das mitbekommen. Für sie sei das unvorstellbar. Sie traue der Privatklägerin zu, dass sie gemerkt hätte, dass etwas passiere, was nicht passieren soll. Sie habe ja bereits einmal bewiesen, dass sie das könne. Sie sei bereits einmal angefasst worden und sei dann gleich nachhause gerannt. Es habe sich dabei um den Sohn der Lebenspartnerin des Vaters, AA., gehandelt. Das sei in 2008/2009 gewesen (vgl. GA act. 84 f.). Vom Auszug der Privatklägerin im April 2018 habe sie nichts mitbekommen. Sie habe ein Telefon vom Ex-Mann bekommen, dass die Privatklägerin vorübergehend nicht nachhause komme. Dann habe er am Telefon erläutert, wieso. Sie habe dann mit der Privatklägerin am Sonntag darauf gesprochen, in Anwesenheit ihres Vaters. Sie habe zuerst davon erzählt, dass der Beschuldigte am Abend zuvor in ihr Zimmer gekommen sei, nachher habe sie einfach weitere Dinge ausgeführt. Aus ihrer Sicht habe sie dies sehr "slalommässig" getan. Sie habe gesagt, er habe sie sexuell missbraucht. Als sie nachgefragt habe, habe die Privatklägerin gemeint, von hinten. Dann habe die Privatklägerin immer wieder gelacht und gesagt, - 20 - "noch ganz viel mehr". Sie (Zeugin H.) sei schockiert gewesen. Ihr sei das Ganze vorgekommen wie in einem Film (vgl. GA act. 88). 9.4. Der Zeuge J. (damaliger Ex-Freund der Privatklägerin) sagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2021 aus, die Privatklägerin habe ihm einmal von etwas erzählt, das mit dem Beschuldigten passiert sei, als sie ein kleines Kind gewesen sei. Sie sei vor dem TV gewesen. Sie habe dann etwas gespürt. Der Beschuldigte sei hinter ihr gewesen. Er glaube, er habe sie dann vergewaltigt oder angefasst. Er könne es nicht zu 100% sagen, da er nicht da gewesen sei. Das habe sie ihm so erzählt. Sie habe ihm dies im Jahre 2016 nach ein paar Monaten gesagt. Sie sei die ganze Zeit so schlecht gelaunt gewesen. Er habe sie dann einmal gefragt, was los sei und dann habe sie es ihm erzählt (vgl. GA act. 92 f.). Vom Vorfall mit dem Beschuldigten in 2018 habe sie ihm gleich nachdem es passiert sei erzählt. Sie habe damals in U. bei der Mutter gewohnt. Sie habe ihm geschrieben, dass der Beschuldigte zu ihr ins Zimmer gekommen sei. Er habe irgendein Ladekabel gewollt. Er habe sie dann angefasst. Sie sei im Bett gelegen und er sei zu ihr hin und habe sie am Bein angefasst. Sie habe gesagt, er solle weggehen. Er sei dann rausgegangen (vgl. GA act. 92). Er habe ihr geglaubt, dass es Übergriffe durch den Beschuldigten gegeben habe, weil sie ihm dies gleich so geschrieben habe. Es sei aus dem Nichts gekommen. Sie sei während des Jahres deshalb auch so traumatisiert gewesen und sei deshalb bei der Mutter ausgezogen (vgl. GA act. 94). Er habe versucht, mit der Privatklägerin darüber zu reden, als sie schlechte Laune gehabt habe. Sie habe aber nicht gewollt, da sie traumatisiert gewesen sei. Manchmal sei sie einfach zusammengebrochen und habe geweint (vgl. GA act. 95). Er habe sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin gehabt, aber sie habe sich sozusagen vor Männern geekelt. Sie hätten dann darüber geredet und es sei wieder alles gut gewesen. Eine Zeit lang hätten sie keinen sexuellen Kontakt gehabt. Er habe gefragt, was denn los sei und sie habe gemeint, das sei eben "wegen dem". Dann würden auch die Gedanken zurückkommen (vgl. GA act. 96). 10. 10.1. 10.1.1. Die Privatklägerin wurde von ihrer Mutter H. und der Halbschwester I. als wehleidiges Kind bezeichnet, welches oft zum Arzt musste und sich innerhalb der Familie stets mit Fragen oder Problemen gemeldet habe (vgl. GA act. 72 f., GA act. 82, GA act. 89). Dennoch ist vorstellbar, dass eine 9 bis 10-Jährige aufgrund der Familienkonstellation und des Kindsalters einen sexuellen Übergriff durch den Halbbruder verheimlichen würde. - 21 - 10.1.2. Zu den Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie sich in ihrer Einvernahme im Jahre 2018 und anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2021 zunächst kongruent darüber geäussert hat, wie der sexuelle Übergriff durch den Beschuldigten stattgefunden haben soll. Dabei schilderte die Privatklägerin die Geschehensabläufe übereinstimmend: Sie habe im benachbarten Zimmer des Beschuldigten auf dessen Playstation gespielt, habe dann bemerkt, dass dieser hinter ihr masturbiere und sei dann von ihm aufgefordert worden, nach vorne zu schauen. In der Folge habe sie etwas geschmerzt. Darauf habe sie wieder nach hinten geschaut und gesehen, wie sie vom Beschuldigten anal penetriert worden sei. Auch ihre Aussagen zu den Geschehnissen vom April 2018 fielen übereinstimmend aus. Die Privatklägerin äusserte sich detailreich und berichtete ausführlich über den Übergriff. Der Zeuge J. bestätigte sodann, dass die Privatklägerin ihm auch von dem Vorfall 2009/2010 berichtet habe und dass es der Privatklägerin nach dem Ereignis in 2018 nicht gut gegangen und sie traumatisiert gewesen sei (vgl. Ziff. 9.4). Es ist jedoch festzustellen, dass die Privatklägerin sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. April 2022 stark abweichend über das Kerngeschehen äusserte. Wollte die Privatklägerin vormals gesehen haben, wie der Beschuldigte hinter ihr masturbierte und dann wiederholt angewiesen worden sein, wieder nach vorne zu schauen, bevor der Beschuldigte in einem nächsten Schritt die anale Penetration vornahm, so schilderte sie vor Obergericht einen gänzlich anderen Geschehensablauf. Sie gab an, der Beschuldigte habe nicht vor, sondern erst nach vollzogener analer Penetration masturbiert. Zudem habe sie den Übergriff nicht gesehen, da sie konstant und konzentriert auf den Fernseher geschaut habe. Das wiederholte nach hinten Schauen erwähnte die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung nicht mehr (vgl. Protokoll der Berufungsver- handlung S. 6, vgl. Ziff. 7.3). Stark abweichend äusserte sich die Privatklägerin zudem zu der Frage, wie oft bzw. über welche Zeitspanne hinweg sich die Übergriffe des Beschuldigten nach dem ersten Mal wiederholt hätten. So sagte die Privatklägerin vor Obergericht aus, der Beschuldigte habe sich in gleicher Weise noch "locker über Wochen und Monate" hinweg an ihr vergangen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Diese den Beschuldigten zusätzlich belastende Aussage vor Obergericht steht im Widerspruch zu sämtlichen früheren Aussagen der Privatklägerin vor der Polizei und der Vorinstanz, wonach sich der Übergriff des Beschuldigten innerhalb weniger Tage zwei- oder dreimal wiederholt habe, was auch der Anklageschrift entsprechend zu entnehmen ist (vgl. Ziff. 7.1.1). 10.1.3. Weiter ist festzuhalten, dass gewisse Aussagen der Privatklägerin zu den Geschehnissen nicht glaubhaft erscheinen. So ist beispielsweise nicht - 22 - nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, welche sich gemäss eigener Aussage auf den Knien und nach vorne abgestützt auf dem Bett des Beschuldigten befand, nicht gemerkt haben will, dass der Privatkläger ihre Hose und Unterhose ausgezogen habe. Die Privatklägerin sagte dazu anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Juli 2018 aus, sie habe stattdessen gedacht, es sei bloss die Decke runtergefallen. Erst, als sie "untenrum" kalt bekommen habe, habe sie realisiert, dass er ihre Hose und Unterhose "abgezogen" habe (vgl. UA act. 32). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2021 gab die Privatklägerin im Widerspruch dazu an, sie habe sich in sog. Flashbacks wieder daran erinnert, wie der Beschuldigte sie ausgezogen habe, dass sie auf den Knien gesessen sei und er ihr dann die Hose ausgezogen und ihren Po berührt habe (vgl. GA act. 105). Von solchen Flashbacks, bei welchen man gemäss ihrer Aussage wie in einem Traum sehe, was wirklich passiert sei, berichtete die Privatklägerin auch an der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.). Kaum vorstellbar und unglaubhaft erscheint weiter die von der Privatklägerin geschilderte Reaktion auf die dem Beschuldigten vorge- worfenen Handlungen. Bei einer unvermittelten analen Penetration handelt es sich um einen Akt, der in der beschriebenen Form nur gewaltsam möglich wäre. Die im Tatzeitpunkt 9 bis 10-jährige Privatklägerin hätte durch diesen schweren Übergriff durch den beinahe erwachsenen Beschuldigten zweifelsohne massive Schmerzen, wenn nicht sogar Verletzungen, davongetragen, zumal sie angab, schnell und mehrmals von ihm anal penetriert worden zu sein ("Er ging ein paarmal rein und raus", vgl. UA act. 32; "Er hat ihn einfach gerade reingemacht…also schnell", vgl. UA act. 33). Gemäss Privatklägerin habe sie "Aua, das tut weh" gesagt und nach hinten geschaut. Richtig gewehrt oder weggezogen habe sie sich jedoch nicht (vgl. UA act. 21, UA act. 31). Nach dem Vorfall sei sie einfach aus dem Zimmer gelaufen und habe sich nichts dabei gedacht (vgl. UA act. 22). Weiter gab sie in sämtlichen Befragungen inklusive jener der Berufungsverhandlung an, sie sei nach diesem ersten Übergriff weiterhin freiwillig alleine zum Beschuldigten ins Zimmer gegangen, um Playstation zu spielen. So habe er sie dann auch ein bis zwei weitere Male anal penetriert, wie dies beim ersten Mal der Fall gewesen sei. Dies sei vielleicht mit Abstand von einem Tag zum ersten Übergriff passiert (vgl. UA act. 22). Gemäss ihrer Aussage an der Berufungsverhandlung habe sich der Übergriff sogar über mehrere Wochen und Monate hinweg wiederholt, wobei der Beschuldigte, soweit sie sich erinnere, sie jedes Mal anal penetriert habe, als sie bei ihm Playstation spielen gegangen sei (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f. und S. 11). Die Privatklägerin gab indes nicht an, dass der Beschuldigte in irgendeiner Form physischen oder psychischen Zwang auf sie ausgeübt hätte, um sie zu weiteren, für sie zweifelsohne sehr schmerzhaften und unangenehmen sexuellen Handlungen zu zwingen. Vielmehr räumte sie ein, der Beschuldigte habe aufgehört, als sie ihm gesagt habe, es tue weh (vgl. UA act. 32). Ausserdem habe er ihr keine Strafe angedroht und sie hätte wohl auch Nein sagen - 23 - können. Sie sei jedoch vom Playstation spielen besessen gewesen und habe halt immer spielen wollen, weil sie damals keine andere Möglichkeit gehabt habe (vgl. GA act. 107, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein 9- bis 10-jähriges Kind, welches von der Mutter ohnehin als äusserst wehleidig bezeichnet worden war (vgl. Ziff. 9.3), sich mehrmals und dabei stets freiwillig einem solchen Übergriff unterziehen würde. Vor diesem Hintergrund ist mit der Minderheit der Vorinstanz festzustellen, dass der Übergriff in der beschriebenen Form nicht stattgefunden haben kann (vgl. Urteil E. III.3.4.2). 10.2. Der Beschuldigte bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe von Anfang an (vgl. UA act. 42 ff., GA act. 60 ff., vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Er führte detailliert aus, wie seine persönliche Situation im Tatzeitpunkt von 2009 bzw. 2010 ausgesehen habe, dass er damals Probleme in der Schule gehabt habe, kaum zuhause gewesen sei und es auch nicht gemocht habe, dass seine Schwestern sich in seinem Zimmer aufgehalten hätten. Die Mutter habe die Privatklägerin in sein Zimmer gelassen, um mit der Playstation zu spielen, wenn er nicht zuhause gewesen sei. Er habe sie jeweils sofort aus dem Zimmer geschmissen, als er nachhause gekommen sei, da er selbst nie jemanden mit seiner Playstation habe spielen lassen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Der Beschuldigte sprach auch seine Beziehung zur Privatklägerin an, welche er als zu dieser Zeit nicht allzu eng beschrieb. Ebenfalls äusserte er sich zu den teilweise schwierigen familiären Verhältnissen, insbesondere mit dem Vater der Privatklägerin, und wie sich die Vorwürfe der Privatklägerin später auf seine persönliche Situation und die Familie als Ganzes ausgewirkt hätten. Dabei beschrieb er eingehend, dass er ob der Möglichkeit, als Pädophiler dazustehen, Angst bekommen habe und es ihm auch körperlich schlecht gegangen sei. Der Beschuldigte verzichtete auf naheliegende Anschwärzungen gegenüber der Privatklägerin und unterliess es, konkrete Gründe für die aus seiner Sicht falsche Anschuldigung zu nennen. Den Gedanken, der mit ihm zerstrittene Vater der Privatklägerin könnte hinter dem Vorwurf stecken, verwarf er selbst wieder. Demgegenüber gab er wiederholt an, nicht zu verstehen, wie diese Vorwürfe der Privatklägerin zustande gekommen seien und er könne sich auch nicht vorstellen, dass es eine Retourkutsche für irgendetwas sei (vgl. Ziff. 8.1.2, Ziff. 8.2.1). An der Berufungsverhandlung sagte er aus, er habe nach 5 Jahren immer noch keine Ahnung, warum die Privatklägerin diese Dinge erzähle und ob es einen Zusammenhang mit dem Vater der Privatklägerin gebe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Der Beschuldigte beschränkte sich zudem nicht bloss darauf, sämtliche Vorwürfe abzustreiten, sondern beleuchtete auch sein eigenes Verhalten. So gab er beispielsweise zu, dass er am 19. April 2018 lediglich in Boxershorts bekleidet und betrunken ins Zimmer der Privatklägerin gegangen sei und sie wiederholt zu umarmen versucht habe, obwohl diese - 24 - wiederholt "Nein" gesagt habe. Sich selbst bezeichnete er als "Naher", insbesondere, wenn er betrunken sei (vgl. Ziff. 8.2.2, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 f.). Zusammengefasst erscheinen die Aussagen des Beschuldigten weder widersprüchlich noch in sonstiger Weise unglaubhaft. 10.3. Zusammenfassend hat sich die Privatklägerin nur teilweise überein- stimmend über die mutmasslichen Vorfälle in 2009 bzw. 2010 und 2018 geäussert. Insbesondere unterscheiden sich ihre Aussagen zur Dauer und Häufigkeit der Übergriffe während des angeklagten Zeitraums. Im Hinblick auf die Tatumstände erscheinen gewisse ihrer Aussagen zu den Geschehnissen zudem nicht glaubhaft bzw. nicht nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich demgegenüber als glaubhaft und widerspruchslos. 10.4. Auf Grundlage des obigen Beweisergebnisses ist der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. Der Beschuldigte ist deshalb in dubio pro reo vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 StGB freizusprechen. Mit dem Freispruch ist der Antrag des Beschuldigten auf Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens abzuweisen. 11. Mit dem Freispruch vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 StGB fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die zivilrechtliche Haftung des Beschuldigten. Die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung der Privatklägerin ist somit entsprechend dem Antrag des Beschuldigten abzuweisen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 12. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich genannte Freiheitsentzug. In anderen Fällen hat die beschuldigte Person die Verletzung zumindest glaubhaft zu machen, wobei die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass zusammen- hängende psychische Belastung, Blossstellung oder Demütigung im Regelfall noch nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.12 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.4). Der Beschuldigte führt im Rahmen seiner Berufung nicht aus, inwiefern er eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse erlitten haben soll. Sein Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung ist entsprechend als unbegründet abzuweisen. - 25 - 13. 13.1. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich gutzuheissen. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 13.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Markus Trottmann, Rechtsanwalt […], ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT). Er reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote ein und machte dabei einen Aufwand von 15 Stunden und 15 Minuten à Fr. 200.00 (ohne Berufungsverhandlung), Auslagen von Fr. 170.40 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von Fr. 247.95, somit gesamthaft Fr. 3'468.35 geltend. Dieser Aufwand erscheint der Komplexität der vorliegenden Strafsache nach als angemessen und ist zu genehmigen. Unter Berücksichtigung der in der Kostennote nicht eingerechneten Dauer der Berufungsverhandlung von 1 Stunde und 30 Minuten à Fr. 200.00 (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung) ist der amtliche Verteidiger entsprechend im Umfang von Fr. 3'791.45 (inkl. MwSt.) aus der Staats- kasse zu entschädigen. 13.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin […], ist für das Berufungsverfahren ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Sie reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote ein und machte dabei einen Aufwand von 11 Stunden und 15 Minuten à Fr. 200.00, Auslagen von Fr. 89.00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von Fr. 180.10, somit gesamthaft Fr. 2'519.10 geltend. Dieser Aufwand erscheint der Komplexität der vorliegenden Strafsache nach ebenfalls als angemessen und ist zu genehmigen. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist entsprechend im Umfang von Fr. 2'519.10 aus der Staatskasse zu entschädigen. Eine Rückforderung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung durch das Opfer bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, wenn es bereits erstin- stanzlich zu einem Freispruch kam, dieser auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz schuldig gesprochen. Seine Berufung wird vorliegend gutgeheissen, wodurch es - 26 - erst im Berufungsverfahren zu einem Freispruch kommt. Auf eine Rückforderung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung seitens der Privatklägerin ist unter diesen Umständen zu verzichten. 14. 14.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 StGB freigesprochen und der vorinstanzliche Schuldspruch ist aufzuheben. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 620.00, bestehend aus der Gebühr gemäss § 17 Abs. 3 VKD von Fr. 500.00 sowie Spesen von Fr. 120.00, sind auf die Staatskasse zu nehmen. 14.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat im vorinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von Fr. 6'365.85 geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Er ist somit in diesem Umfang aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). 14.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von Fr. 3'552.55 geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf ebenfalls nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Sie ist somit in diesem Umfang aus der Staatskasse zu entschädigen. 15. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 408 StPO und Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 StGB freigesprochen. - 27 - 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird gestützt auf Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen. 3. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. 4. Die obergerichtlichen und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. 5.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Markus Trottmann, Advokat […], ist für das Verfahren vor Obergericht im Umfang von Fr. 3'791.45 aus der Obergerichtskasse zu entschädigen. 5.2. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, lic. iur. Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin […], ist für das Verfahren vor Obergericht im Umfang von Fr. 2'519.10 aus der Obergerichtskasse zu entschädigen. 6. 6.1. Die vorinstanzlichen Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, lic. iur. Markus Trottmann, Advokat […], werden im Umfang von Fr. 6'365.85 auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzlichen Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, lic. iur. Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin […], werden im Umfang von Fr. 3'552.55 auf die Staatskasse genommen. 7. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahren werden von der Privatklägerin nicht zurück- gefordert. Zustellung an: […] - 28 - Aarau, 12. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Jugendstrafkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Flütsch