Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'282.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren selber. 6. 6.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'881.90, bestehend aus der Anklagegebühr von Fr. 1'350.00, der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00, den Kosten für Gutachten von Fr. 1'471.90 und den Auslagen von Fr. 60.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.