bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 130.00, gesamthaft somit Fr. 23'400.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 5'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 39 Tage, verurteilt. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - Harddisk 2.5" Seagate 1000GB - Harddisk 2.5" Seagate 250GB - M.2 Speicher Intel 512GB - Harddisk 2.5" WD 1000GB