4. An der vorinstanzlichen Kostenverlegung sind keine Änderungen vorzunehmen. Der Beschuldigte wird vollumfänglich schuldig gesprochen und hat damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat deshalb auch keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Das Obergericht erkennt: