3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Dem unterliegenden Beschuldigten sind dementsprechend die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gemäss Art. 18 Abs. 1 VKD auf Fr. 1'200.00 festzusetzen. 3.2. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen (Art. 436 Abs. 2 StPO e contrario).