2.3.2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist mithin auch in diesem Punkt gutzuheissen und gegen den Beschuldigten ein lebenslanges Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB auszusprechen. Der Beschuldigte hat sich auch mit diesem Antrag der Staatsanwaltschaft einverstanden erklärt.