Der Beschuldigte hat damit auch Materialien beschafft und konsumiert, die die schwersten Formen von kinderpornografischen Handlungen zeigen und die sexuelle Integrität der betroffenen minderjährigen Mädchen in schwerem Masse verletzt haben. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlungen nach Art. 197 Abs. 5 StGB festgesetzte Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen ist zudem nicht gering ausgefallen. Es kann mithin vorliegend nicht von einem besonders leichten Fall gesprochen werden, weshalb Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht zur Anwendung gelangt. -8-