Der Beschuldigte hat sich im vorliegenden Fall grundsätzlich geständig sowie einsichtig und reuig gezeigt. Er ist zudem nicht vorbestraft. Insofern ist ihm grundsätzlich eine positive Legalprognose zu stellen. Unabhängig von diesem Umstand kann vorliegend aber nicht auf die Aussprechung eines Tätigkeitsverbots verzichtet werden, da kein besonders leichter Fall vorliegt. Der Beschuldigte hat gesamthaft 138 Videos und 378 Bilder und damit eine nicht mehr geringe Anzahl Dateien mit kinderpornografischem Inhalt heruntergeladen, wovon er einen nicht unwesentlichen Teil nach dem 1. Januar 2019 beschafft hat.