Neben einer guten Legalprognose muss ein besonders leichter Fall einer Anlasstat vorliegen. Damit soll verdeutlicht werden, dass nur Fälle in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung fallen können, die in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Es ist ein strenger Massstab anzulegen. Die Formulierung «ausnahmsweise» macht deutlich, dass das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel sein soll. In der Botschaft werden als Beispiele für das Vorliegen eines besonders leichten Falles die Tatbestände der sexuellen Belästigung oder des Exhibitionismus genannt oder, wenn das Gericht das Verschulden des Täters als besonders gering einstufe und