2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ist damit grundsätzlich ein lebenslanges Tätigkeitsverbot auszusprechen. Das Gericht kann in Anwendung von Art. 67 Abs. 4 bis StGB einzig ausnahmsweise in besonders leichten Fällen davon absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist damit von zwei kumulativen Voraussetzungen auszugehen. Neben einer guten Legalprognose muss ein besonders leichter Fall einer Anlasstat vorliegen.