2.2.4. Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB besteht vorliegend kein Raum. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird eine Person nach dem geltenden Gesetz verurteilt, sofern sie nach dessen Inkrafttreten ein Vergehen oder Verbrechen begangen hat. Hat sie indessen ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des geltenden Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das geltende Gesetz nur anzuwenden, wenn es für sie das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Es besteht nach dem Gesagten keine gesetzliche Grundlage dafür, für Taten, welche nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung begangen worden sind, das alte, mildere Recht anzuwenden.