Auch wenn der Beschuldigte die betreffenden Daten im erwähnten Zeitraum regelmässig von einem sog. Peer-to-Peer-Netzwerk bezogen hat und insofern ein enger sachlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang besteht, handelt es sich dabei nicht um ein Dauerdelikt, sondern liegen jeweils Einzeltaten vor. Mit Blick auf das anwendbare Recht können die vom Beschuldigten begangenen Taten mithin nicht in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, sondern ist für jede einzelne Tat gesondert zu prüfen, welches Recht darauf Anwendung findet (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Ein Teil der Taten wurde vom Beschuldigten nach dem 1. Januar 2019 begangen.