2.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte während des Zeitraums von ca. 29. Oktober 2018 bis 27. Juni 2019 diverse Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet heruntergeladen und sich so nach Art. 197 Abs. 5 StGB strafbar gemacht. Es kann in diesem Zusammenhang auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden, welches in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil, E. 2).