Vorführungen, die sexuelle Handlungen von Minderjährigen zum Gegenstand haben, so sieht Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung des StGB vor, dass das Gericht dieser Person lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen zum Inhalt hat, zu verbieten hat. Das bis zum 31. Dezember 2018 geltende Recht hatte in Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB demgegenüber in diesem Falle lediglich ein Tätigkeitsverbot von 10 Jahren vorgesehen, sofern der Täter zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten oder einer Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB verurteilt wurde.