Die Vorinstanz hat gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte einen Teil der Delikte im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB vor dem 1. Januar 2019 und damit vor Inkrafttreten der aktuellen gesetzlichen Fassung von Art. 67 StGB begangen hat, Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung angewendet und lediglich ein Tätigkeitsverbot von 10 Jahren ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft moniert zu Recht, dass dieses Vorgehen nicht zulässig ist. 2.2.2. Wird jemand wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 oder Abs. 5 StGB verurteilt und gründet diese Verurteilung auf Gegenstände oder -6-