2.1.3. Die ausgesprochene Busse von Fr. 5'000.00 muss im Sinne der dargelegten Rechtsprechung durch die Ersatzfreiheitsstrafe vollständig abgegolten werden. Die Staatsanwaltschaft macht demnach zu Recht geltend, dass die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils aufzurunden und im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 39 Tagen auszusprechen ist. Auch der Beschuldigte zeigt sich damit einverstanden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt somit gutzuheissen. 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Weiteren, dass gegen den Beschuldigten ein lebenslanges Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB auszusprechen sei.