Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu. Hat es bei der Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters jedoch bereits ermittelt, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird. Dabei muss in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB) also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.).