2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB und wegen qualifizierter Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 5'000.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe hat sie auf 38 Tage festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 39 Tage zu erhöhen sei. -5-