3.4. Die Parteien erklärten sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bezieht sich auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sowie auf die Dauer des ausgesprochenen Tätigkeitsverbots. In den übrigen Punkten ist das Urteil unangefochten geblieben. Diese sind somit nicht erneut zu überprüfen und entsprechend in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO).