6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslang jede berufliche Tätigkeit und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 2. Unter Kostenfolgen. 3.2. Am 12. Oktober 2021 reichte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg die Berufungsbegründung ein. 3.3. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 10. November 2021, mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft einverstanden zu sein und aus diesem Grund auf eine Berufungsantwort zu verzichten.