4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 und 106 StGB zu einer Busse von Fr. 5'000.00 verurteilt. -3- 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen vollzogen. 6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.