b und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasse, zu verbieten. Zudem seien die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen. 2. 2.1. Am 26. Juli 2021 fand vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden die Hauptverhandlung statt. Die Gerichtspräsidentin erkannte gleichentags: