1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 28. Januar 2021 gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB und qualifizierter Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 140.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 5'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Tage, zu verurteilen und es sei gegen ihn in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit.