5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. René Müller, Fürsprecher, für das Berufungsverfahren eine richterlich auf Fr. 3'045.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung auszurichten. 5.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von ¾ zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO 6. (in Rechtskraft erwachsen) Die (vormaligen) Zivil- und Strafkläger 1 und 2 haben ihre Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […]