4.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 5. 5.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.00 und den Auslagen von Fr. 293.00, zusammen Fr. 2'293.00, werden im Umfang von ¾ dem Beschuldigten und im Umfang von ¼ der Staatskasse auferlegt.