3.2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der nach Abzug des Depositums verbleibenden Gesamtbusse von Fr. 900.00 zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen verurteilt. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'666.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) zu tragen. 4.2. (in Rechtskraft erwachsen) Die Gerichtskasse Laufenburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten dessen Honorar in richterlich genehmigter Höhe von Fr. 6'423.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. - 27 -