3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1, 2 und 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB und Art. 102 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 5 Jahre und zu einer Busse von Fr. 1'000.00 (Verbindungsbusse Fr. 900.00; Übertretungsbusse Fr. 100.00) verurteilt. Die Verbindungsbusse reduziert sich nach Verrechnung mit dem Depositum in Höhe von Fr. 100.00 auf Fr. 800.00. Die Gesamtbusse beträgt damit Fr. 900.00.