Da der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 3'666.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00, Kosten anderer Behörden Fr. 68.00, Spesen Fr. 198.00, Anklagegebühr Fr. 1'400.00) gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich aufzuerlegen. 8.2. Die – in ihrer Höhe nicht angefochtene – dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ausgerichtete Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 6'423.20 (inkl. Fr. 459.20 MwSt.) ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO).