Unter Hinzurechnung der geltend gemachten effektiv angefallenen Auslagen von Fr. 77.80 (inklusive Reisespesen; entsprechen in etwa den praxisgemässen Auslagen von 3 %) sowie 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 217.75) ergibt sich ein Honorar von gerundet Fr. 3'045.55. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückzufordern, sobald es seine Verhältnisse zulassen. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).