Im Hinblick auf die von der Vorinstanz bereits zugesprochenen Stunden für die Bearbeitung des Verfahrens erscheint der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 13.75 Stunden als angemessen. Darin enthalten ist ein Aufwand von vier Stunden für die Berufungsverhandlung, der im Hinblick auf die rund 2.5 Stunden dauernde Verhandlung sowie die Hinund Rückfahrt inklusive einer Nachbesprechung auch in etwa angefallen ist. Bei einem anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.00 ist das Honorar damit auf Fr. 2'750.00 festzusetzen. Unter Hinzurechnung der geltend gemachten effektiv angefallenen Auslagen von Fr. 77.80 (inklusive Reisespesen;