135 StPO). Hinsichtlich der Angemessenheit des Aufwands zu berücksichtigen sind die Natur und die Wichtigkeit der Sache, die besonderen Schwierigkeiten, die sich im tatsächlichen und rechtlichen Bereich stellen können, die Zeit, welche der Verteidiger ihr widmete und die Qualität seiner Arbeit, die Zahl der Sitzungen, der Verhandlungen und der Instanzen, an welchen er teilnahm, das erreichte Resultat sowie die Verantwortung, die er übernahm (BGE 117 Ia 22 E. 3a).