Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich die erforderlichen Eingaben und die Vorbereitung von Plädoyers (VIKTOR LIEBER, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 135 StPO).