7.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT], SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz für einen amtlichen Verteidiger beträgt in der Regel Fr. 200.00. In einfachen Fällen kann er bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).