7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird, abgesehen vom Antrag auf eine unbedingte Geldstrafe, gutgeheissen. Dementsprechend hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu ¾ zu tragen. Im Umfang von ¼ gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse.