Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse (Ver- bindungs- und Übertretungsbusse) von Fr. 900.00 (bereits abgezogen das Depositum in Höhe von Fr. 100.00) ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 9 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).