Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass das vom Beschuldigten geleistete Depositum in Höhe von Fr. 100.00 auf die Geldstrafe und nicht auf die Busse anzurechnen sei. Da die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird, ist das Depositum in Höhe von Fr. 100.00 an die Verbindungsbusse anzurechnen (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). - 24 - 6.9. Die Gesamtstrafe ist damit auf 180 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 100.00 und eine Verbindungsbusse von Fr. 900.00 sowie eine Übertretungsbusse von Fr. 100.00 festzulegen.