6.8. Die von der Vorinstanz auf Fr. 100.00 festgelegte Busse für die Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG (nicht vollständiges Anhalten bei einem Stopp-Sig- nal und fahrlässige Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts) ist nicht angefochten und zu bestätigen.