6.7. Um dem Verschulden des Beschuldigten gerecht zu werden sowie um neben der bedingten Geldstrafe eine Warnwirkung zu erzielen, ist zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse auszusprechen (Art. 42 Abs. 4 StGB). Unter Berücksichtigung ihrer untergeordneten Bedeutung, der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5), erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 900.00 als den Umständen angemessen.